Weitere Klageabweisung einer Gartenstadtklage zum Versuch der zwangsweisen Umstellung auf die WTC Medienversorgung: AG Karlsruhe (5 C 344/09)

Hier eine Klageverfahren der Gartenstadt Karlsruhe eG gegen den Mieter eines Einfamilienhauses zum Thema WTC. Die Gartenstadt Karlsruhe hatte Feststellungs- und Leistungsklage erhoben und war dann beim Amtsgericht Karlsruhe (zu Recht) kläglich gescheitert (3 C 344/09). Nach Ansicht der Richterin sei der Mieter weder verpflichtet, sich an die Medienversorgung WTC zwangsweise anschließen zu lassen, noch sei er verpflichtet, irgendwelche Nutzungsentgelte zu entrichten. Es bestehe keine vertragliche Beziehung zwischen den Parteien, wonach die Gartenstadt Karlsruhe eG selbst nach eigenem Ermessen den Kabelversorger bestimmen könne.

Ein weiteres Verfahren, das zeigt, dass die Geschäftsleitung der Gartenstadt Karlsruhe eG wohl auf dem „Holzweg“ war und damit Genossenschaftsgelder in einem weiteren (unsinnigen) Prozess „versenkt“ wurden.

Geschäftsnummer:
5 C 344/09

Verkündet
am 05.11.2009

Amtsgericht Karlsruhe

Abteilung A5

Im Namen des Volkes

Urteil

In Sachen

Gartenstadt Karlsruhe eG, Ostendorfplatz 2, 76199 Karlsruhe, vertr. durch d. d. Vorstand Ralf Neudeck

– Klägerin –

gegen

– Beklagte –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Karlsruhe – Abteilung A 5 – durch Richterin am Amtsgericht B. gem. § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren auf die bis 5.11.2009 eingereichten Schriftsätze für      Recht      erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht aus § 535 BGB einen Anspruch auf Bezahlung der geltend gemachten Nutzungsgebühren für einen Kabelanschluss, versorgt durch die Firma WTC von Januar 2009 bis September 2009 in Höhe der geltend gemachten insgesamt 94,50 €. Zwischen den Parteien besteht keinerlei vertragliche Vereinbarung, wonach die Beklagte verpflichtet ist, für die Versorgung mit Kabelfernsehen durch die Firma WTC zu bezahlen.

Ein solcher Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus Ziffer 1 II der Allgemeinen Vertragsbestimmungen, da es sich vorliegend bei der Kabelversorgung durch die Firma WTC nicht um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt.
Unstreitig war zu Beginn des Dauernutzungsverhältnisses eine Kabelversorgung für das Einfamilienhaus der Beklagten nicht vorhanden. Die Beklagte hatte lediglich einen Antennenanschluss zur Verfügung, für den sie direkt die Gebühren an die GEZ entrichtet.

Der danach eingerichtete Kabelanschluss mit Leitungsnetz im Haus wurde ebenso unstreitig durch die Beklagte veranlasst, so dass es sich vorliegend in keiner Weise um eine Gemeinschaftseinrichtung handelt, zumal diese, um zur Anwendbarkeit der Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen gelangen zu können, bereits bei Vertragsabschluß hätte bestehen müssen.

Durch die Bereitschaft der Beklagten, sich ab Oktober 1998 der Gemeinschaft der Kabelanschlussnutzer anzuschließen, um dadurch monatliche Gebührenermäßigungen zu erreichen, kam keine Vereinbarung zwischen den Parteien zustande, wonach die Klägerin fortan in eigener Verantwortung über die Beauftragung des jeweiligen Kabelversorgers hätte bestimmen dürfen. Die Beklagte hat im Rahmen eines Vertrages lediglich einer Teilnahme der Gemeinschaftkabelnutzer zugestimmt. Weitergehende rechtliche Verpflichtungen ist die Beklagte dadurch jedoch nicht eingegangen, insbesondere ist aus dieser vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien keine Befugnis der Klägerin erwachsen, eigenverantwortlich den Versorger zu wechseln und im Wege eines Anschlusszwanges die Beklagte hieran teilnehmen zu lassen.

Auch die weitere Vereinbarung, wonach die Beklagte sich der Kabelversorgung durch Kabel BW angeschlossen hat, berechtigt die Klägerin nicht, von nun an selbst, ohne Zustimmung der Beklagten, den Kabelversorger von Kabel BW auf Firma WCT zu ändern. Auch hier bedürfte es eines Einverständnisses der Beklagten. Eine vertragliche Vereinbarung der Parteien, wonach die Klägerin selbst nach eigenem Ermessen den Kabelversorger bestimmen könnte, ergibt sich des weiteren nicht aus dem Schreiben der Klägerin vom 19.05.2004, worin diese der Beklagten eine Änderung der Miete zum 1.06.2004 mitgeteilt hat. Eine Zustimmung der Beklagten lässt sich lediglich im Hinblick auf die Miete, jedoch nicht auf die Gebühren für das Kabelfemsehen entnehmen. Unabhängig davon bedeutet die widerspruchslose erhöhte Zahlung der Kabelfernsehgebühren nicht, dass darin eine Zustimmungserklärung gesehen werden könnte (BGH, NZM 2005, Seite 735 ff.). Auch bezieht sich diese Teilnehmerkabelfernsehgebühr lediglich auf den damaligen Kabelbetreiber BW, dessen Nutzergemeinschaft sich die Beklagte freiwillig angeschlossen hatte.

Der Klägerin stehen daher gegen die Beklagte mangels vertraglicher Vereinbarung keine Ansprüche auf Zahlung des Nutzungsentgeltes für die zur Verfügungsstellung des Kabelfernsehens mittels der Firma WTC ab Januar 2009 zu.

Aus den gleichen Gründen können der Klägerin auuch keine Rechtsanwaltsgebühren als Verzugsschaden zuerkannt werden. Die Feststellungsklage hatte aus den gleichen Gründen keinen Erfolg.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Siehe hierzu auch:

Beitrag vom 13.11.2014
Beitrag vom 24.07.2008

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