AG Karlsruhe weist Klage der Gartenstadt Karlsruhe eG ab. Gegenstand der Klage war die Erzwingung zur Abnahme der Medienversorgung WTC (12 C 309/09 vom 11.12.2009)

Mit Entscheidung vom 11.12.2009 (12 C 309/09) wurde die Klage der Gartenstadt Karlsruhe eG gegen einen ihrer Mieter vom Amtsgericht Karlsruhe abgewiesen. Zur Klage kam es, da der Mieter sich gegen die neue Medienversorgung WTC der Gartenstadt gewehrt hatte. Inhalt der Klage war die Abnahme der „Leistung“ WTC durch Feststellungsantrag sowie Leistungsklage zur Zahlung der bisher aufgelaufen Kosten für diese „Leistung“. Das Gericht ist der Rechtsansicht der Klägerin jedoch nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen. Hier die Kernaussage der Begründung:

Die Klägerin durfte den Netzbetreiber nicht einseitig ohne Zustimmung des Beklagten wechseln„.

Unserer Auffassung nach ein völlig korrektes Urteil in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung einschl. EuGH. (Medienfreiheit) . Darüber hinaus ein Beleg dafür, wie Gelder der Genossenschaft sinnlos „verplempert“ werden und mit Sicherheit kein Beitrag zur Verbesserung des Klimas innerhalb der Genossenschaft.

Geschäftsnummer:
12 C 309/09

Verkündet
am 11.12.2009

Amtsgericht Karlsruhe

Abteilung A 12

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Gartenstadt Karlsruhe eG, Ostendorfplatz 2, 76199 Karlsruhe, vertr. durch den Vorsitzenden des Vorstandes Ralf Neudeck

–  Klägerin –

gegen

–  Beklagter –

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Karlsruhe
– Abteilung A 12-
durch Richterin S.
gemäß § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren
auf die bis zum 27.11.2009 eingereichten Schriftsätze

für Recht erkannt:

1.   Die Klage wird abgewiesen.

2.   Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.   Der Streitwert wird auf 399 € festgesetzt.

I.       Tatbestand

Von der Aufnahme des Tatbestands wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.

II.       Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der für Januar 2009 bis Oktober 2009 an den Kabelbetreiber WTC für seine Mietwohnung entrichteten Entgelte zu. Die Klägerin durfte den Netzbetreiber nicht einseitig ohne Zustimmung des Beklagten wechseln. Dies gilt unabhängig davon, ob Ziffer 1 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin in der Fassung von 1970 einen derartigen Wechsel gestattet, was im Hinblick auf das Recht des Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung zweifelhaft ist. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Vorschrift wirksam in den Vertag aus dem Jahr 1998 einbezogen worden ist. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin finden in ihrem Schreiben vom 05.10.1998 keinerlei Erwähnung. Eine sonstige Rechtsgrundlage, welche der Klägerin eine einseitige Änderung des Netzbetreibers gestattet, ist nicht ersichtlich.

Da der Beklagte die geltend gemachten Entgelte nicht schuldet, kann er sich insoweit nicht in Zahlungsverzug befinden, weshalb die Klägerin weder die geltend gemachten Verzugzinsen noch Erstattung der ihr vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten von ihm beanspruchen kann.

Aus den genannten Gründen ist auch der Feststellungsantrag unbegründet.

III.     Nebenforderungen

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3 ZPO, 48 Abs. 1 GKG, 23 Abs. 1 RVG festgesetzt. Der Streitwert des Zahlungsantrags wurde dabei auf 105 € festgesetzt. Der Wert des Feststellungsantrages wurde auf 80 % eines entsprechenden Leistungsantrages geschätzt, wobei der Leistungsantrag einen Wert von 367,50 € hätte; §§ 9 ZPO, 48 GKG, 23 RVG.

IV.     Nichtzulassung der Berufung

Die Berufung war nicht zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§§ 511 II  Ziff. 2, IV ZPO).

Siehe hierzu auch:

Beitrag vom 13.11.2014
Beitrag vom 24.07.2008

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