Aufruf an alle nicht anwesenden Vertreter der Mitgliederversammlung vom 08.07.2008 !

Sehr geehrte Mitgliedervertreter,

bei der Sitzung am 08.07.2008 kam ein Punkt zur Änderung der Satzung zur Abstimmung, der nicht satzungsgemäß durch rechtzeitige Ankündigung als Tagesordnungspunkt eingebracht wurde.

Dieser Beschluss kann durch nicht anwesende Mitglieder dieser Versammlung rückgängig gemacht werden!

Gemäß Satzung der Gartenstadt Karlsruhe eG sind Anträge z.B. zur Satzungsänderung spätestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung einzubringen

§ 27

4. Beschlüsse können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Nachträglich können Anträge auf Beschlussfassung gemäß Abs. 3, soweit sie zur Zuständigkeit der Vertreterversammlung gehören, aufgenommen werden, wenn sie spätestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung in der in Absatz 2 festgesetzten Form bekannt gemacht worden sind. Entsprechendes gilt für Anträge des Vorstandes oder des Aufsichtsrats.

Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es um eines der wichtigsten Elemente der gesamten Satzung.

Und zwar den § 28 Satz 2 – geheime Abstimmung

In der bisherigen Satzung steht:

„Abstimmungen und Wahlen erfolgen nach dem Ermessen des Versammlungsleiters durch Handheben oder Austehen. Auf Antrag ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen oder zu wählen.“

Der Vorstandsvorsitzende und der Aufsichtsratsvorsitzende brachten während der Sitzung plötzlich den Antrag ein, den zweiten Satz des § 28 der Satzung zu ändern. Und zwar mit folgenden (sinngemässen) Optionen:

1.) Auf Antrag eines Einzelnen ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen oder zu wählen.

2.) Auf Antrag und Zustimmung 10% der anwesenden Mitgliedervertreter ist geheim durch Stimmzettel abzustimmen oder zu wählen.

3.) Über einen Antrag zur geheimen Abstimmung muss ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden.

Die Formulierungsvorschläge wurden durch den Vorstandsvorsitzenden, offensichtlich gut vorbereitet, mit Hilfe eines Overheadprojektors präsentiert und nach diversen Änderungen der Satzformulierungen mit Hilfe seines mitgebrachten Laptops direkt zur Abstimmung gestellt.

Die Mitgliedervertreter hatten keine Zeit die Sache in Ruhe zu überdenken, noch Gelegenheit die Konsequenzen dieser Abstimmung genau zu übersehen!

Die Abstimmung zu Punkt 1 sowie zu Punkt 2 fanden in Anbetracht allgemeiner Konfusität keine erforderliche 3/4 Mehrheit.

Vor Abstimmung zu Punkt 3 ergriff der Versammlungsleiter dann das Wort dahingehend, dass man nun aber abstimmen solle, da es sonst mit der alten Regelung seiner Meinung nach zu stetigen Streitereien käme, die möglicherweise in Prozesse führen.  Es solle nun endlich eine klare Regelung getroffen werden. Der Wunsch, hier tendenziell auf die 3 zu „schieben“ war unverkennbar.

Daraufhin stimmten viele Vertreter für Punkt 3, so dass eine 3/4 Mehrheit zustande kam.

Diverse Vertreter, die für Punkt 3 gestimmt hatten, fühlten sich im Nachhinein „überrumpelt“. Dies ergaben die geführten Gespräche nach der Sitzung bzw. in den Folgetagen. Genau aus dieser Begründung heraus gibt es die Regelung, dass Anträge vollumfänglich spätestens 3 Tage vor der Vertreterversammlung gestellt werden müssen. Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender haben diesen Satzungspunkt eindeutig ignoriert. Bleibt noch hinzuzufügen, dass nicht einmal Aufsichtsratsmitglieder vorab über dieses Vorhaben informiert waren?!

Eine Satzungsänderung in diese Richtung bedeutet eine erhebliche Schwächung der Mitgliederversammlung und führt zu Abstimmungsergebnissen, die in der Regel nur der Geschäftsleitung zum Vorteil verhelfen.

Angenommen es kommt zu einer wichtigen Abstimmung in der Vertreterversammlung, bei der jede einzelne Stimme die Entscheidung herbeiführen kann.

Ein Mitgliedervertreter kann in einer offenen Abstimmung z.B. nicht seinem Gewissen folgen, da er möglicherweise mit Repräsalien für sich und/oder seine Familie oder wie auch immer rechnen muss. Normalerweise stellt er dann einen Antrag auf geheime Abstimmung, dem, nach alter Satzung, zu entsprechen ist. Nach der künftigen Regelung müsste nun eine Mehrheit darüber abstimmen, ob dem Antrag des Einzelnen auf geheime Abstimmung, Gewissenskonflikt hin oder her, zu folgen ist oder nicht.

Völlig abstruse Darstellung der Demokratie !

Die Geschäftsleitung hat ein klares Interesse an einer offenen Abstimmung, da die Zahl der Gegenstimmen hierdurch deutlich reduziert wird, im Vergleich zu einer geheimen Abstimmung. Deshalb der Feldzug zur Unterdrückung der geheimen Abstimmung.

Vorstand und Versammlungsleiter wollen davon natürlich nichts wissen.

Nun das Anliegen an alle Mitgliedervertreter, die bei der Sitzung am 08.07.2008 nicht anwesend sein konnten:

Schließen Sie sich uns an und nehmen Sie Kontakt auf, damit wir diesen satzungswidrig gefassten Beschluss gemeinsam anfechten und rückgängig machen. Juristisch ist die Sache bereits abgeklärt. Es geht letztendlich um die Zukunft der Genossenschaft, indem einem Verschieben der Machtverhältnisse, zumindest in diesem Punkt, gerade noch rechtzeitig Einhalt geboten werden kann. Die Zeit drängt – es ist wahrlich 5 vor 12 !

Wenden Sie sich an die Redaktion

redaktion[AT]wir-sind-die-gartenstadt.de   [AT] = @

oder per Telefon an 0721/887137

Nachtrag 10.08.2008

Die Widerspruchsfrist zur Anfechtung des o.a. Beschlusses ist am 08.08.2008 (4 Wochen ab Versammlungstermin) abgelaufen.

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